Im Sprachgebrauch werden Einnahmen, Einkünfte und Einkommen oft äquivalent benutzt. In der Praxis jedoch handelt es sich dabei um drei verschiedene Dinge, die jedoch kostentechnisch eng zusammenhängen | Pormezz/shutterstock.com
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Einnahmen versteuern: Das gilt grundsätzlich und in Sonderfällen

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen sind – steuerrechtlich betrachtet – mitnichten dasselbe, weswegen das Thema deutlich größer gefasst werden muss. Worauf sind Steuern zu bezahlen, könnte es richterweise heißen, wenn es um die Frage geht, was an den Fiskus geht. Welche Unterschiede es gibt und was für Sonderfälle gilt, verrät der folgende Beitrag.

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen – das unterscheidet sie

Wer steuerrechtlich nicht versiert ist, wirft Einnahmen, Einkünfte und Einkommen oft fälschlicherweise in einen Topf. In der Praxis jedoch wird so unterschieden, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe:

1. Bei den Einnahmen, die in der Steuererklärung meist am Anfang zu dokumentieren sind, handelt es sich in erster Linie um das Gehalt. Das Bruttogehalt ist die meist bedeutendste Einnahme. Rentenzahlungen, wie beispielsweise Waisen-, Witwen-, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrenten, werden hinzugerechnet. Auch sogenannte geldwerte Vorteile, wie beispielsweise ein Dienstwagen, aber auch sogenannten Sachbezüge, die flapsig oft als Kost und Logis bezeichnet werden, in der Unternehmenspraxis von heute jedoch als Extra zum Lohn und als Mitarbeiterbindungselement eingesetzt werden, sind Einnahmen.

2. Von diesen Einnahmen sind Einkünfte zu unterscheiden. Diese lassen sich mit einer einfachen Formel berechnen. Einnahmen minus Ausgaben ergeben nämlich Einkünfte. Wer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kann beispielsweise Fahrtkosten als Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Aber auch sogenannte Werbungskosten, beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Berufsbekleidung oder Fortbildungen, sind abzugsfähig. Pauschal berücksichtigt werden Werbungskosten, die etwa 1.200 Euro betragen. Das bedeutet aber auch: Wer Ausgaben hat, die darüber hinaus gehen, kann diese zu den Ausgaben hinzurechnen, was unterm Strich die Einkünfte mindert.

Unter den Sammelbegriff der Einkünfte fallen noch weitere Einkunftsarten, die in der Steuererklärung namentlich auftauchen: Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit werden als sogenannte Gewinneinkünfte bezeichnet. Die Ausgaben, die in diesem Bereich zu berücksichtigen sind, heißen Betriebsausgaben. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Verpachtung und Vermietung sowie aus Kapitalvermögen werden als Überschusseinkünfte bezeichnet. Die Ausgaben, die gegenzurechnen sind, heißen hier Werbungskosten. Für spezielle Personengruppen, beispielsweise für Alleinerziehende oder für Ältere, gibt es Freibeträge, die die Summe der Einkünfte reduzieren.

3. Um das Einkommen zu berechnen, nach dem sich letztlich die Steuerschuld berechnet, werden von der Summe der Einkünfte etwaige Sonderausgaben abgezogen, wie beispielsweise Spenden oder Kosten für die Kinderbetreuung. Auch außergewöhnliche Belastungen, wenn beispielsweise Unterhaltszahlungen fällig sind, sind ebenso abzugsfähig wie etwaige entstandene Verluste. Was nun bleibt, gilt als Bemessungsgrenze für die Steuerschuld. Von diesem Betrag lassen sich maximal noch der Kinderfreibetrag abziehen sowie der sogenannte Härteausgleich für Nebeneinkünfte. Dahinter verbirgt sich die Option, Nebeneinkünfte im Minijob-Bereich vom Einkommen abzuziehen.

Die großen Fragezeichen beim Einkommen: Was passiert mit Gewinnen und Co.?

Wer sich mit den Grundzügen des Steuerrechts auskennt, weiß um die Einteilung in Einnahmen, Einkünfte und Einkommen und versteht demzufolge auch, dass mehr Ausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern. Unklar ist vielen jedoch der Umgang mit Sondereinnahmen. Diese Fragen werden in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellt:

Wer nur ein paar Euro beim Verkauf auf dem Flohmarkt einnimmt, muss diese nicht versteuern | pixabay.com

Müssen Gewinne im Online-Casino versteuert werden?

Im Steuerrecht ist klar geregelt, dass Gewinne, die in (Online-)Casinos eingefahren werden, nicht versteuert werden müssen. Im neuen Glücksspielvertrag, der anmutet, als würde er nur für den Betrieb von Online-Casinos gelten, werden im Übrigen diverse Arten von Glücksspielen in einen Topf geworden. Egal ob im Casino vor Ort, im Online-Casino, in der Spielhalle, in der Spielbank oder gar bei einem Lotto-Anbieter ein Gewinn eingefahren wird – diese Gewinne sind nicht zu versteuern, wenn sie im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung gescheffelt wurden. Wer hingegen beruflich in der Stakers Online Casino Liste stöbert oder als Berater für Lottogewinner agiert – beide Konstellationen sind in der Praxis überaus rar – könnte vom Fiskus für diese Tätigkeit zur Kasse gebeten werden.

Wer nur ein paar Euro beim Verkauf auf dem Flohmarkt einnimmt, muss diese nicht versteuern | pixabay.com

Müssen Einnahmen aus Flohmarktverkäufen versteuert werden?

Wer an den Wochenenden an einem Flohmarktstand steht, um private Gebrauchtwaren loszuwerden, muss die Einnahmen daraus nicht versteuern. Auch Online-Flohmarktverkäufe, beispielsweise über Ebay, müssen in aller Regel nicht versteuert werden, wenn sie unterhalb des Freibetrags von 600 Euro liegen. Inwiefern das Finanzamt davon Kenntnis erhält, was genau über Momox, Etsy, Ebay und anders Online-Börsen verkauft wird, ist im sogenannten Plattformen-Steuertransparenzgesetz geregelt, wonach auch private Verkäufe an den Fiskus gemeldet werden müssen. Meldepflichtig sind laut Bundesfinanzministerium die Betreiber der Plattformen.

Müssen Einnahmen aus Affiliate-Marketing-Aktionen versteuert werden?

Wer eine Homepage sein Eigen nennt, auf der sogenannte Affiliate-Links eingebunden sind, muss die Einnahmen, die so generiert werden, versteuern. Es greift hier das sogenannte Einkommenssteuergesetz, um genau zu sein der §15. Zu versteuern sind die Einnahmen, weil Produkte und Dienstleistungen Dritter empfohlen und vermittelt werden. Zu versteuern sind die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte. In der Steuererklärung sind die Einnahmen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, unter Buchstaben G zu finden. Zudem gilt: Eine Umsatzsteuer von 19 Prozent ist anzumelden und abzuführen.

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