Obwohl die DDR bereits seit Jahrzehnten der Vergangenheit angehört, beschäftigt der ehemalige Osten nach wie vor Nachkommen der damaligen Bewohner. Vor allem beim Thema Erbe geraden noch heute immer wieder Fälle ans Tageslicht, welche eventuelle Ansprüche bekunden. Doch wie gestaltet sich die Frist für Erben aus DDR und sind diese möglicherweise bereits verjährt?
Erbfristen in der DDR: Worauf muss man bei der Verjährung achten?
Bei Erben aus der DDR gelten hingegen andere Bestimmungen. Zentral für die Erbansprüche ist der letzte Wohnsitz der ehemaligen DDR-Bürger. Ebenfalls wichtig ist der Zeitraum vor Wirksamwerden des Beitritts der DDR an das heutige Deutschland. Dies geschah am 03.10.1990, wodurch spätere Erbansprüche bereits unter das neu geltende Gesetz fielen. Für die Durchführung der Nachlassverfahren dagegen gilt weiterhin das Recht der früheren DDR, welches sich wiederum in drei Gesetzbücher gliedert:
- Erbfälle während der Gültigkeit des alten BGB bis einschließlich 31.3.1966
- Erbfälle während der Gültigkeit des Familiengesetzbuches beziehungsweise FGB der DDR, gültig vom 1.4.1966 bis 31.12.1975
- Erbfälle während der Gültigkeit des Zivilgesetzbuches beziehungsweise ZGB der DDR, gültig vom 1.1.1976 bis 2.10.1990
Die Gesetzbücher besitzen heutzutage wenig Bezug auf das tatsächliche Erbe, werden aber für die Bestimmung von Erbansprüchen zum Sterbedatum herangezogen. Grundsätzlich gilt auch für Erben aus der ehemaligen DDR der Anspruchszeitraum von 30 Jahren. Dies bedeutet, dass Erben während des Bestehens der DDR und nach ihrem Ende innerhalb von 30 Jahren in Anspruch genommen werden mussten, damit eine Auszahlung oder Zusprechung erfolgen konnte. Der letzte Erbanspruch eines DDR-Erbes gestaltet sich mit 2.10.1990, sodass der Erbanspruch mit 2.10.2020 verfallen ist.
Um grundsätzlich Erben in der DDR zu erhalten, mussten sich Hinterbliebene innerhalb einer 6-Wochen-Frist melden. Je nach geltendem Gesetzbuch (BGB, FGB oder ZGB) unterschied sich der tatsächliche Zeitraum für den Erbanspruch wirklich. Das ZGB beispielsweise sah vor, dass ein Erbe innerhalb von vier Jahren in Anspruch genommen werden musste, bevor dieses verfiel. Einzige Ausnahme heute sind Testamente von DDR-Bürgern, welche zwischen 1.1.1976 und 2.10.1990 errichtet wurden. Sämtliche andere Erbrechtsfälle werden nach dem Recht des aktuellen Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
Erbe für alle Familienmitglieder?
Tatsächlich sah das Familiengesetzbuch in der DDR eine Anpassung für alle Kinder eines Verstorbenen vor, sodass auch nicht eheliche Kinder erbberechtigt wurden. Wesentliche Unterschiede zeigten sich in der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Erben. Der Erbanteil war dabei wesentlich an den Vater und die Großeltern väterlicherseits geknüpft. Bei Minderjährigen gestaltete sich das Erbe wie ein Erbe für ehelich geborene Kinder. Hingegen mussten volljährige, nicht eheliche Kinder vorweisen, dass der Vater das Erziehungsrecht hatte, unterhaltsbedürftig war sowie den Großteil der Minderjährigkeit im selben Haus gelebt wurde.
Der Ehegatte erbte in der DDR laut ZGB gleichermaßen wie ehelich geborene Kinder, sofern diese noch lebten. Hatten sie Nachkommen, ging das Erbe an diese. Waren keine Abkömmlinge vorhanden, galt der Ehegatte als Alleinerbe. Somit gestaltet sich bis heute die Frage bezüglich DDR-Erbe, in welcher Reihenfolge das Erbe auftrat. Aufgrund der Verjährung besteht dennoch kein Anspruch mehr, sofern die damaligen Erben ihr Erbe nicht angenommen hatten.
Generelles Erbrecht in Deutschland
Wer in Deutschland erbt, ist verpflichtet, sich innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraumes zu melden, um seinen Erbanspruch geltend zu machen. Dabei wird zwischen Pflichtteilsanspruch und generellen Anspruchsberechtigungen unterschieden. Der Pflichtteilsanspruch ist in § 2332 I BGB geregelt und sieht vor, dass sich Erben innerhalb von drei Jahren nach der Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall melden. Geschieht dies nicht, verfällt der Pflichtteilsanspruch. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Erben ihren gesamten Anspruch verlieren.
Alle Erben haben bis zu 30 Jahre in Deutschland Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Erst nach Ablauf dieser Frist verfallen sämtliche Ansprüche. Gleichzeitig wird zwischen einem normalen Erbe und einer Schenkung unterschieden. Bei einer Schenkung vermindert sich die Frist für das Erbrecht deutlich, da diese in solchen Fällen nur zehn Jahre beträgt. Die 10-Jahresfrist gilt aus jenem Grund, dass Erblasser häufig dazu neigen, den Pflichtteil von ungeliebten Erben wesentlich zu schmälern. Dadurch wird der Nachlass durch Schenkungen an Dritte generell verringert.
Innerhalb der 10-Jahresfrist gilt, dass sämtliche Schenkungen des Erblassers an Dritte unbedingt in die Ermittlung des Pflichtteilanspruches einbezogen werden müssen. Allerdings muss dies nur geschehen, wenn der Erbfall nicht länger als zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurde. Wichtig zur Ermittlung der Fristen – sowohl Schenkung wie allgemeines Erbe – sind festgehaltene Eigentumsübertragungen. Diese sollten stets mit Datum erfolgen, wie es beispielsweise bei einer Grundbuchänderung geschieht.
Im Falle des Pflichtteils hingegen existieren keine Fristen für die Auszahlung. In der Regel muss der Anteil in Form einer Ausgleichszahlung umgehend beglichen werden. In der Realität gestaltet sich die Auszahlung des Pflichtteils jedoch deutlich schwerer, da er meist nicht sofort nach Eintritt des Erbfalles auszahlbar ist. Deswegen tritt in der Regel eine Stundung der Forderung ein.